Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.05.1955

Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55   

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BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55 (https://dejure.org/1955,710)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1955 - 4 StR 127/55 (https://dejure.org/1955,710)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1955 - 4 StR 127/55 (https://dejure.org/1955,710)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 28
  • NJW 1955, 1329
  • MDR 1955, 625
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Das vorlegende Gericht ist zu Unrecht der Meinung, die Rechtsfrage nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne beantworten zu können, ohne von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 28 (31), 13, 66 (70) [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]und in VRS 11, 61 (63), 13, 204 (205), 16, 126 (131) und 16, 448 (452) abzuweichen.

    Er ist nicht allgemeingültig bestimmbar und überwiegend tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (vgl. RGR 6, 98, 99; vgl. auch RGSt 30, 178, 179; OGHSt 3, 391, 394; BGHSt 8, 28, 31) [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55].

    Für diese Auslegung spricht vor allem auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BGHSt 8, 28, 31 [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55].

    Die Bezugnahme auf mehrere der vorerwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in BGHSt 8, 28, 31 [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55] bezeugt vielmehr das Gegenteil.

  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Aus dieser nebenbei geäußerten Bemerkung hat das Bayerische Oberste Landesgericht geschlossen, der Senat habe dabei zum einen seine Entscheidung BGHSt 8, 28 nicht bedacht, er sei zum anderen der Ansicht, die Insassen eines Kraftfahrzeugs seien (stets) schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage sei.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat übersehen, daß sich der Beschluß BGHSt 8, 28 - entsprechend der damaligen Rechtslage in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. - mit dem Begriff der "Gemeingefahr" und nicht mit demjenigen der "konkreten Gefahr" in § 315 c Abs. 1 StGB befaßt.

  • BGH, 24.09.2013 - 4 StR 324/13

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder

    Was die nachfolgende Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt S., insbesondere das Rammen des Dienstfahrzeugs des Zeugen H. betrifft, ergeben die Feststellungen nicht, dass, wie es für den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erforderlich ist, das Fahrverhalten gerade auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung des Angeklagten beruht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Beschluss vom 30. Juni 1955 - 4 StR 127/55, BGHSt 8, 28, 33).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
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  • BGH, 06.07.1962 - 4 StR 516/61

    Rücksichtsloses Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr - Entkräften des

    Dazu muß die Anwesenheit anderer beliebiger Verkehrsteilnehmer an der Unfallstelle zur Tatzeit festgestellt werden (BGHSt 8, 28, 32 [BGH 30.06.1955 - 4 StR 127/55]; VRS 11, 61; 13, 204; 16, 126, 131).
  • BGH, 06.06.1957 - 4 StR 166/57

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat in seinem in BGHSt 8, 28 ff veröffentlichten Urteil ausführlich dargelegt hat, führt derjenige eine Gemeingefahr herbei, der eine Lage schafft, in der Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte wahrscheinlich zu Schaden kommen.

    Zwar hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 8, 28 [32] ausgeführt, die Fahrunsicherheit müsse "auf den bestimmten einzelnen Verkehrsvorgang gewirkt haben".

  • BGH, 14.01.1959 - 4 StR 464/58
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  • BGH, 13.11.1958 - 4 StR 275/58

    Rechtsmittel

    Unter den besonderen in der Rechtsprechung des Senats näher dargelegten Voraussetzungen könnte sie allein höchstens den Vorwurf der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, aber nicht den eines Verletzungsvergehens begründen (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61; 13, 204).

    Die ursächliche Wirkung der Fahrunsicherheit auf einen bestimmten Verkehrsvorgang besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn das reibungslose Ineinandergreifen der einzelnen Verkehrsvorgänge infolge des leistungsbeschränkten Zustandes des Fahrers weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61 und VRS 13, 204).

  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    Es kommt demnach entscheidend auf die jeweiligen Besonderheiten des einzelnen Verkehrsvorgangs, die Persönlichkeit des Fahrzeugführers und nicht zuletzt auf den Grad der Alkoholbeeinflussung an (vgl. BGHSt 8, 28 [311).
  • BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 93/88

    Konkrete Gefährdung; Insassen; Kraftfahrzeug; Fahrer; Alkohol

    Zur Frage, wann die Führung eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Gefahr führt, habe der BGH aber in seinem grundlegenden Beschluß vom 30.6.1955 (BGHSt 8, 28) eingehend Stellung genommen.
  • BGH, 22.04.1966 - 4 StR 73/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 30.03.1960 - V ZR 38/59

    Entziehung des Pflichtteils eines erbberechtigten Sohnes auf Grund dessen

  • BGH, 16.01.1958 - 4 StR 654/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1956 - 4 StR 96/56

    Anforderungen an den Nachweis der Herbeiführung einer Gemeingefahr durch das

  • BGH, 12.06.1959 - 4 StR 128/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.04.1956 - 4 StR 14/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.12.1955 - 4 StR 364/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1955 - 4 StR 292/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.01.1964 - 4 StR 511/63

    Voraussetzungen für die Verwirklichung des zum Tatbestand der

  • BGH, 25.09.1958 - 4 StR 273/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.02.1958 - 4 StR 24/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1956 - 4 StR 20/56

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1955 - 4 StR 117/55   

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https://dejure.org/1955,323
BGH, 26.05.1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 379
  • NJW 1955, 1328
  • NJW 1955, 1329
  • MDR 1955, 626
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlaßte - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt.
  • OLG Hamm, 25.06.2008 - 4 Ss 234/08

    Nötigung; Straßenverkehr; Nötigungselement

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233; BGH VRS 64, 267; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sim (2003), § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl., § 240 Rdnr. 7).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07

    Keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sinn [2003], § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl. [2003], § 240 Rdnr. 7).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380).

  • BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74

    Zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer

    Der Senat hat stets, wenn auch bisher ohne ausführlichere Begründung, die Ansicht vertreten, daß sich ein Kraftfahrer, der so wie der Angeklagte auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen und sich der von dem Beamten beabsichtigten Kontrolle zu entziehen, auch des Widerstands nach § 113 StGB schuldig macht (NJW 1955, 1328; VRS 19, 188 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen; zuletzt VRS 46, 106, 107).
  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08

    Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, daß die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328; BGHSt 21, 301, 302 = NJW 1967, 2167; BGHSt 41, 231, 234 = NJW 1996, 203; BGHSt 48, 233, 238 = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486; BGH VRS 64 (1983), 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MünchKomm-StGB-Gropp/Sinn 2003, § 240 Rn 103; Horn/Wolters 7. Aufl., § 240 Rn 7).

    Der Erfolg - daß der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328).

  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis (Anschluß an BGHSt 7, 379).

    In BGHSt 7, 379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch in fließenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweiche, daß er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung des Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei.

  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Es muß also zwischen dem Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NJW 1955, 1329, VRS 65, 359; BayObLG VRS 64, 368 ).
  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
    Insoweit hat die zu § 315 a (a.F.) ergangene Entscheidung BGHSt 7, 379 ihre Bedeutung behalten.
  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 2 Ss 128/09

    Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Straßenverkehr: Verklammerung der

    Gemeinsam ist diesen und ähnlichen Fällen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380).

  • BGH, 23.06.1960 - 4 StR 167/60

    Wenden auf der Autobahn - § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl nunmehr § 315c Abs. 1 Nr.

    In der Entscheidung BGHSt 7, 379 hat er ausgesprochen, daß der Lenker eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs "jedenfalls dann" durch andere als die in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ein Hindernis bereiten kann, wenn er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt.

    Mit der in der Entscheidung BGHSt 7, 379 ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob der Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs unter gewissen Umständen durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auch dann, wenn er die Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht beabsichtigt, ein Hindernis i.S. der Nr. 1 a.a.O. bereiten kann, hat sich der Senat sodann in dem Urteil VRS 18, 191, 194 befaßt.

  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 138/59
  • BGH, 01.07.1960 - 4 StR 205/60
  • BGH, 09.10.1958 - 4 StR 287/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 24/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 22.09.1955 - 4 StR 310/55

    Rechtsmittel

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